Um ins Berufsfeld der Elementarpädagogik einsteigen zu können gibt es verschiedene Ausbildungswege. Diese werden sowohl im schulischen Bereich als auch an Hochschulen angeboten. Folgend werden die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten für Schülerinnen bzw. Schüler sowie Studierende vorgestellt:
- NEU: Weiterbildungsteilzeitbeihilfe – für den ULG Elementar+ und den HLG ElementarPro
- Studienbeihilfe – für das Bachelorstudium Elementarpädagogik
- Fachkräftestipendium – u.a. für das BAfEP- Kolleg
- Schulbeihilfe – für die BAfEP-Schule
Weiterbildungsteilzeitbeihilfe
Du möchtest die Ausbildung HLG ElementarPro oder UGL Elementar+ absolvieren oder befindest dich bereits mitten drin und möchtest deine Erwerbsarbeit dafür reduzieren? Die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe unterstützt dich genau dabei.
Mit dieser Förderung kannst du – für die Dauer deiner Ausbildung – deine Arbeitszeit verringern und erhältst dafür einen finanziellen Ausgleich. So gewinnst du Zeit, um dich auf Lehrveranstaltungen, Praktika und Lernphasen zu konzentrieren, ohne vollständig auf dein Einkommen verzichten zu müssen.
Voraussetzungen
Du kannst die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe beantragen, wenn:
- du mindestens 18 Jahre alt bist,
- du seit mindestens 12 Monaten bei deinem aktuellen Arbeitgeber/deiner aktuellen Arbeitgeberin beschäftigt bist,
- du in den letzten 26 Wochen vor der Antragstellung kein Kinderbetreuungs- oder Wochengeld bezogen hast,
- du eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zur Reduktion deiner Arbeitszeit mit deinem Arbeitgeber/deiner Arbeitgeberin abgeschlossen hast.
- Sobald diese arbeitsrechtliche Vereinbarung vorliegt, kannst du mittels privatrechtlichem Förderantrag die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe beim AMS beantragen.
- weitere Voraussetzungen siehe AMS-Homepage
Dauer der Förderung:
- Die Förderung wird für 4 bis zu 24 Monate gewährt.
Höhe der Förderung:
- Einkommensabhängig
- abhängig vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion
Weitere Informationen und die Formulare zur Beantragung findest du HIER.
Studienbeihilfe
Du möchtest ein Bachelorstudium „Elementarpädagogik“ an einer Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule beginnen – oder studierst bereits – und fragst dich, wie du dein Studium finanzieren kannst? Oder du interessierst dich für das Masterstudium „Elementarpädagogik“ an der Universität Graz bzw. bist schon ins Masterstudium eingestiegen und brauchst finanzielle Unterstützung?
Die Studienbeihilfe unterstützt dich genau dabei. Mit dieser Förderung kannst du – abhängig von deiner persönlichen und finanziellen Situation – einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten deines Studiums erhalten. So kannst du dich besser auf Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Praxisphasen konzentrieren, ohne ausschließlich auf Erwerbsarbeit angewiesen zu sein.
Studienbeihilfe
Die Studienbeihilfe unterstützt dich finanziell, wenn du ein Bachelor- oder Masterstudium der Elementarpädagogik absolvierst oder beginnen möchtest.
Fachkräftestipendium
Du möchtest eine Ausbildung im Kolleg an einer BAfEP, die AUL-Ausbildung (für Absolventinnen und Absolventen einer Fachschule) oder einen Lehrgang für BASOP-Absolventinnen und -Absolventen machen – oder bist bereits mitten drin – und suchst nach einer Möglichkeit, diese Zeit finanziell abzusichern? Das Fachkräftestipendium unterstützt dich genau dabei.
Mit diesem Stipendium kannst du – für die Dauer deiner Ausbildung – eine gesetzlich festgelegte finanzielle Unterstützung erhalten, damit du dich voll auf deine Qualifizierung für den elementarpädagogischen Bereich konzentrieren kannst.
Das Fachkräftestipendium ermöglicht die Teilnahme an einer längerfristigen Aus- oder Weiterbildung ohne gleichzeitige Beschäftigung.
Voraussetzungen
- Du bist arbeitslos gemeldet, in Karenz oder hast ein Gewerbe ruhend gemeldet.
- Du kannst eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit in den letzten 15 Jahren nachweisen.
- Du hast kein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule abgeschlossen.
- weitere Voraussetzungen siehe AMS-Homepage
Dauer der Förderung
- Das Fachkräftestipendium kann für die gesamte Dauer deiner Ausbildung gewährt werden, maximal jedoch für drei Jahre.
Höhe der Förderung
- gesetzlich festgelegter Mindesttagsatz
Weitere Informationen und die Formulare zur Beantragung findest du HIER.
Schulbeihilfe
Du besuchst bereits eine 5‑jährige BAfEP oder eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe – oder überlegst, eine dieser Ausbildungen zu starten – und fragst dich, wie du deine Schulzeit finanziell unterstützen kannst? Die Schulbeihilfe ist eine staatliche Förderung, die genau dafür vorgesehen ist.
Voraussetzungen
- Du besuchst eine österreichische mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe.
- Du bist sozial bedürftig – das bedeutet, es wird das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße von dir, deinen Eltern und gegebenenfalls deiner Ehepartnerin/deinem Ehepartner berücksichtigt.
Dauer der Förderung
- Die Schulbeihilfe wird – nach erfolgreicher Antragstellung – jeweils für ein Schuljahr gewährt.
Höhe der Förderung
- Der jährliche Grundbetrag liegt im Schuljahr 2025/26 bei 1.845 €.
Weitere Informationen und die Formulare zur Beantragung findest du HIER.
Häufig gestellte
Fragen
Du hast Anspruch, wenn du nach §§ 11 oder 11a AVRAG oder einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung für die Dauer der Aus- und Weiterbildung karenziert bist,
- nicht der Ausbildungspflicht unterliegst
und - während den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungs- oder Wochengeld in Anspruch genommen hast.
- Du bist bei Antragstellung mindestens 12 Monate durchgehend vollentlohnt bei deiner aktuellen Dienstgeberin bzw. deinem aktuellen Dienstgeber in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt.
- Bei abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium hast du mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit in Österreich und davon 12 Monate ununterbrochen bei deiner aktuellen Dienstgeberin bzw. deinem aktuellen Dienstgeber.
- Du hast mit deiner Dienstgeberin bzw. deinem Dienstgeber die „Vereinbarung Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit“ abgeschlossen.
Die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe kann für die Dauer der Aus- und Weiterbildung, maximal 2 Jahre in einem Zeitraum von 4 Jahren ab Beginn der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe in Anspruch genommen werden.
Bei der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe muss die Aus- und Weiterbildung mindestens 4 Monate und mindestens 10 Wochenstunden dauern, im Fall eines Studiums 10 ECTS pro Semester bzw. 8 Wochenstunden/ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
Du kannst die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe entweder persönlich in deiner AMS-Geschäftsstelle oder über MeinAMS beantragen.
Studienbeihilfenbezieher/innen sind gem. § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet, der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.
Um unangenehme Folgen (Anspruchsverlust, Rückzahlung) zu vermeiden, sind folgende Umstände rechtzeitig der Stipendienstelle zu melden:
- Studienabbruch
- Studienwechsel
- Studienunterbrechung
- Beurlaubung
- Studienabschluss- auch von parallel zum geförderten Studium betriebenen Studien
- Änderung des Familienstandes (auch der Eltern)
- Änderung der Ausbildung der Geschwister
- Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz
Außerdem wird eine sofortige Meldung bei nachstehenden Änderungen empfohlen:
- Kontonummer
- Wohnadresse
- E-Mail-Adresse
- Geburt eines Kindes
Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist u. a. der Nachweis eines günstigen Studienerfolges. Dieser liegt vor, wenn:
- ein bestimmtes Ausmaß an positiv absolvierten Studienleistungen nachgewiesen wird,
- die Anspruchsdauernicht überschritten worden ist,
- der erste Studienabschnitt des aktuellen Studiums oder eines Vorstudiums spätestens innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert worden ist, und
- das Studium nicht öfter als zweimal und nicht später als nach dem jeweils zweiten Semester gewechselt worden ist (siehe Studienwechsel).
Beachte: Eine Verlängerung der Anspruchsdauer (z.B. bei Schwangerschaft, Behinderung, Krankheit, Präsenz-/Zivildienst) befreit nicht von der Vorlage eines Studienerfolgs.
Unter Anspruchsdauer ist jener Zeitraum zu verstehen, für den maximal Studienbeihilfe bezogen werden kann. Regelmäßig beträgt die Anspruchsdauer: die gesetzlich vorgesehene Studienzeit („Mindeststudienzeit“) + 1 weiteres Semester („Toleranzsemester“)
Für die meisten Studien gilt daher:
- Bachelorstudien: 7 Semester (6 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
- Masterstudien: 5 Semester (4 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
Bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe kann auf Antrag die Anspruchsdauer verlängert werden.
Beachte:
- Eine Verlängerung der Anspruchsdauer (z.B. bei Schwangerschaft, Behinderung, Krankheit, Präsenz-/Zivildienst) befreit nicht von der Vorlage eines Studienerfolgs.
- Alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zählen zur Anspruchsdauer, auch wenn während dieser Semester kein Bezug von Studienbeihilfe vorliegt. Ein zur Fortsetzung gemeldetes Semester zählt nur dann nicht zur Anspruchsdauer, wenn du dich bis Ende Oktober im Wintersemester bzw. Ende März im Sommersemester vom Studium wieder abmeldest oder beurlauben lässt.
Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf die Studienberechtigungs- oder Zusatzprüfung vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu beziehen. Voraussetzungen für die Zuerkennung sind:
- Es wurde bisher noch keine Studienberechtigungfür ein ordentliches Studium bzw. noch keine Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erworben.
- Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (Bescheid) bzw. Zusatzprüfung(offizielle schriftliche Bestätigung)
Im Übrigen gelten weitgehend die Bedingungen für die Studienbeihilfe. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf den Anspruch auf Studienbeihilfe. Sonstige Fördermaßnahmen (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag u. ä.) kommen für diese Personengruppe nicht in Betracht.